Das Heilmittelgesetz unterscheidet zwischen Arzneimittel mit oder ohne Verschreibungspflicht. Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen ApothekerInnen auf ärztliche Verschreibung oder Medizinalpersonen entsprechend den Bestimmungen der Selbstdispensation (Abgabe durch den praktizierenden Arzt) herausgeben.
Die gleiche Personengruppe und zusätzlich DrogistInnen dürfen die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente herausgeben. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) ist für die Zulassung von Medikmamenten verantwortlich. Die entsprechende Abgabekompetenz wird jedoch von den Kantonen geregelt.
Im Gegensatz zu den Apotheken dürfen Drogerien keine rezeptpflichtigen Medikamente führen. Deshalb mussten sich die Drogerien schon vor längerer Zeit neue Strukturen geben und den Auftritt neu planen. Heute bieten Sie meistens Gesundheitsdienstleistungen an. Insbesondere im Alternativmedizinbereich haben sich einige Drogerien zu wichigen Anbietern von entsprechenden Produkten entwickelt.